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Informations- und Wartepflicht nach VgV neu geregelt
Das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 trat am 24. April 2009 in Kraft. Es sind das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die Vergabeverordnung (VgV) betroffen.
Für alle, die mit Aufttragsvergaben zu tun haben, ist besonders interessant, dass die Regelung der Informations- und Wartepflicht, bislang in § 13 der Vergabeverordnung (VgV) geregelt, dort entfallen ist und als § 101a in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) aufgenommen wurde.
Inhaltlich ist die Frist nunmehr gesetzlich geregelt und auf 15 Kalendertage festgesetzt, eine Verkürzung dieser Frist auf 10 Kalendertage bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg wurde eingeführt.
Die Informationspflicht gilt auch gegenüber Bewerbern, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerburg zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die Bieter ergangen ist.
Die bisherige Rechtsfolge des § 13 VgV (Nichtigkeit von unter Verletzung der Informationsfrist geschlossenen Verträge sowie von Verträgen, die unter Verletzung der Vergaberegelungen direkt an ein Unternehmen vergeben wurden) wurde nicht in das GWB übernommen. Statt dessen regelt § 101b Abs. 1 GWB, dass derartige Verträge schwebend unwirksam sind. In Abs. 2 werden Fristen eingeführt, innerhalb derer die Unwirksamkeit solcher Verträge vor der Vergabekammer geltend gemacht werden.
Ein Vertrag ist von Anfang an wirksam, wenn die Frist nach Abs. 2 abgelaufen ist und die Unwirksamkeit nicht in einem Nachprüfungsverfaheren geltend gemacht wurde.
Quelle: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
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