Der Europäische Gerichtshof hat im Sommer 2019 festgestellt, dass Mindest- und Höchstsätze der HOAI nach EU- Auffassung rechtswidrig sind (Urteil vom 04. Juli 2019). Aus Sicht der Planer sind dabei einige Anmerkungen zu geben.
Entgegen einer oberflächlichen Interpretation bedeutet das Urteil nicht, dass die HOAI insgesamt unwirksam ist. Lediglich das Festschreiben von Mindest- und Höchstsätzen ist nicht mehr rechtskonform. Deshalb hat beispielsweise die Bundesregierung für deren Vergabestellen eine Regelung zur weiteren Anwendung bis zu einer Neufassung der HOAI veröffentlicht, die insbesondere die Preisgestaltung zum Thema hat.
Dies lässt sich aus Sicht eines Planers wie folgt zusammenfassen: Architekten- und Ingenieurleistungen sollen nach wie vor im Leistungswettbewerb vergeben werden. Allerdings sind die bisherigen Mindestsätze der HOAI als eine Untergrenze zu verstehen, bei deren Unterschreitung die Auskömmlichkeit der Honorierung von Seiten der Auftraggeber angezweifelt werden darf und von Seiten der Auftragnehmer für den konkreten Fall wohl begründet sein sollte.
Ausgangspunkt bzw. Bezugspunkt sollte deshalb die bisherige Honorarermittlung nach Mindestsätzen der HOAI sein und daraus abgeleitet fallweise die Betrachtung und Erklärung einer Unterschreitung durch den Auftragnehmer. Damit bleibt die HOAI nach wie vor die bewährte und verlässliche Richtschnur für eine faire Zusammenarbeit auf Basis auskömmlicher Honorare, gleichzeitig besteht nun aber auch die Möglichkeit in begründeten Fällen eine Anpassung der Honorierung zugunsten des Auftraggebers vorzunehmen. Den Vertragspartnern ist somit gleichermaßen eine Beachtung der aktuellen Rechtsaufassung möglich mit Anpassungen im jeweiligen Einzelfall.
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